Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 12.06.2026

ABGB § 212

§ 212. (1)Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. (2)Verlegt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Verlegt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands über, in dem sich das Kind aufhält. (3)Von einem Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sobald der Beschluss über die Unterhaltsvorschüsse zugestellt ist, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger das Kind bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch jener, die schon vorher entstanden sind. Er hat dabei alle Unterhaltsinteressen des Kindes allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert insoweit seine Befugnis und kann zum Beispiel keine Erhöhung mehr beantragen.

Nein. Die Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger endet, sobald das Kind volljährig ist. Ab dann müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen oder sich anders vertreten lassen.

Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail