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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 37/23h

Worum es ging: Kann mein Verfahren warten, bis der Verfassungsgerichtshof entscheidet?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Verfahren unterbrochen wird, während beim Verfassungsgerichtshof eine dafür wesentliche Frage anhängig ist. Diese ungewollte Lücke wird geschlossen, indem die Regel über die Unterbrechung sinngemäß angewendet wird. So sollen einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1159 ASGG § 11a ArbVG § 53

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.915 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8ObA37/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexandra Serek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.454,19 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 5/23p-19.1, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 25 Cga 85/22k-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2024, 9 ObA 38/23p, die Vorschriften in § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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