ABGB § 1159
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob Ihre Kündigung unzulässig erschwert wird, hängt nicht von der Länge Ihrer Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist, dass für beide Seiten gleiche Fristen gelten und die Kündigung auch sonst nicht erschwert wird, etwa durch den Verfall einer Kaution, durch Vertragsstrafen, durch den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Pflicht, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen.
Eine Kündigung, die beim anderen angekommen ist, kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu kurze Frist gewählt, kann er auch nicht nachträglich erklären, die Kündigung gelte eben für den nächsten zulässigen Termin und das Arbeitsverhältnis dauere bis dahin an.
Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.
Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.
Eine Kündigung wird so beurteilt, wie sie der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Zweck bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende in Wahrheit gemeint hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.
Das ist möglich. In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dürfen die Kollektivvertragspartner von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen festlegen; bereits bestehende abweichende Regelungen blieben in Kraft. Berufen Sie sich auf die gesetzliche Frist, müssen Sie behaupten und beweisen, dass kein Saisonbetrieb vorliegt.
Nein, nicht unbedingt. Ist ein Endtermin nur für den Fall vorgesehen, dass vorher ordnungsgemäß gekündigt wird, liegt in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Es endet dann nur durch eine Kündigung.
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.
Wurde Ihnen unwirksam gekündigt, können Sie die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt verlangen. Melden Sie sich erst rund drei Jahre später, ist es dafür zu spät. Außerdem müssen Sie den Dienstgeber jedenfalls bei einer Kündigung darauf hinweisen, dass Sie als begünstigter Behinderter gelten; unterlassen Sie das, ist Ihnen die Nichtbeschäftigung selbst zuzurechnen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung auf Grundlage der gesetzlichen Kündigungsfrist verlangen, müssen Sie behaupten und beweisen, dass kein Saisonbetrieb vorliegt. Diese Beweislast trifft nicht den Arbeitgeber.
Der Oberste Gerichtshof hält die Regelung über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen für bedenklich und hat den Verfassungsgerichtshof angerufen. Er beantragt, diese Bestimmung zur Gänze und hilfsweise einzelne Sätze daraus als verfassungswidrig aufzuheben. Über die Aufhebung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.