Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 86/24h
Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 10.04.2024, 4 R 48/24a-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.242 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
7Ob86/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* C*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* Limited, *, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 36.478,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2024, GZ 4 R 48/24a-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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