Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Auftraggeber, Vertragsparteien
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein auf angemessene Entlohnung gerichteter Bereicherungsanspruchs gegen die Privatstiftung bei fehlender Genehmigung des den erbrachten Leistungen zugrundeliegenden Vertrags nach § 17 Abs 5 PSG ist vor dem Hintergrund des "strukturellen Kontrolldefizits" bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks des § 17 Abs 5 PSG abzulehnen.OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024
- Hier: Bei verbotenen Online-Glücksspielen steht die Kenntnis des Verbots dem Rückforderungsanspruch des Spielers nicht entgegen.OGH 8 Ob 135/22v, 21.11.2022
- § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB steht einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen.OGH 9 Ob 84/22a, 20.10.2022
- Hier: Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Klägers ist die Beklagte unmittelbar bereichert worden, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags gehandelt hat. Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet wurde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspricht überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 GspG.OGH 8 Ob 23/22y, 30.03.2022
- Hier: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online‑Pokerspielen auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde, nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist.OGH 8 Ob 23/22y, 30.03.2022
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- In Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber hier gerade den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt.OGH 6 Ob 207/21s, 02.02.2022
- Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass diese Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 877 ABGB führt ‑ zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt.OGH 2 Ob 3/12y, 28.06.2012
- Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB.OGH 8 Ob 130/07m, 28.04.2008
- Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich.OGH 8 Ob 130/07m, 28.04.2008
- Der Zweck des AusbVorG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.OGH 4 Ob 158/03v, 19.08.2003
- Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet der Zweck der verletzten Norm.OGH 4 Ob 158/03v, 19.08.2003
- Auf Grund einer nichtigen Vereinbarung können zwar keine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages und der damit etwa verbundenen Nebenverpflichtungen gestellt werden. Es hat aber grundsätzlich unter Bedachtnahme auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, eine Auseinandersetzung iS der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zu erfolgen. Demnach ist insbesondere die Rückforderung des beiderseitig Geleisteten zulässig. Dieser Grundsatz erfährt gemäß § 1174 Abs 1 ABGB dann eine Ausnahme, wenn etwas zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben wurde.OGH 7 Ob 135/03h, 30.06.2003
- Das gilt grundsätzlich ebenso für sittenwidrige Geschäfte.OGH 5 Ob 129/02k, 11.06.2002
- Sofern jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung.OGH 9 Ob 83/01y, 25.04.2001
- Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.OGH 7 Ob 546/90, 07.06.1990
- Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird.OGH 3 Ob 516/89, 28.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 96/24v, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 67/24x, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 86/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 13/24h, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/24p, 26.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 210/23w, 21.11.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 174/23h, 24.10.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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