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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 17/24v

Worum es ging: Entfällt die Haftung, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und Ihrem Schaden entfällt nicht dadurch, dass derselbe Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.515 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

8ObA17/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Inneres), 1010 Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. DDr. B*, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2024, GZ 7 Ra 27/23d-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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