Entfällt die Haftung, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die reale Kausalität geht der hypothetischen vor. Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten.OGH 7 Ob 238/07m, 15.05.2008
- Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können.OGH 1 Ob 21/02y, 30.04.2002
- Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.OGH 10 Ob 2350/96b, 03.09.1996
- Die Reserveursache macht weder haftbar noch entlastet sie den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen.OGH 1 Ob 642/92, 15.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 2 Ob 105/25t, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 17/24v, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 192/22g, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.