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Entfällt die Haftung, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versicherungen
Der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und Ihrem Schaden entfällt nicht dadurch, dass derselbe Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte. RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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