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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 44/24i

Worum es ging: Kann ich auf ehelichen Unterhalt im Voraus verzichten?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf den Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner können Sie dem Grunde nach nicht im Voraus verzichten. Möglich ist aber ein Verzicht auf einzelne künftige Unterhaltsleistungen oder auf Teile davon.

Ein Verzicht auf Unterhalt während aufrechter Ehe ist zulässig, wenn Sie Ihren Unterhalt tatsächlich aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Von einer solchen Vereinbarung können Sie grundsätzlich nur abgehen, wenn sich die Einkommens-, Vermögens- oder sonstigen Verhältnisse geändert haben. Dass eine Scheidungsklage eingebracht wird, genügt für sich allein in der Regel nicht.

Lebt eine Ehefrau nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, kann sie sofort wirksam auf Unterhalt verzichten. Voraussetzung ist, dass sie nicht erwerbsunfähig ist und ihr auch sonst der notwendige Unterhalt nicht fehlt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 ZPO § 50

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.802 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8Ob44/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch die Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 42 R 152/23y, 42 R 153/23w-38, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 28. Februar 2023, GZ 10 C 9/19m-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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