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Kann ich auf ehelichen Unterhalt im Voraus verzichten?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Auf den Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner können Sie dem Grunde nach nicht im Voraus verzichten. Möglich ist aber ein Verzicht auf einzelne künftige Unterhaltsleistungen oder auf Teile davon.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt für die Zeit vor der Klage

Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.

günstig für Unterhaltsberechtigter Ende des Unterhalts bei neuer Partnerschaft

Ja. Der Unterhalt wird monatlich im Voraus geschuldet. Auch für den Monat, in dem geheiratet oder eine Lebensgemeinschaft begonnen wurde, müssen Sie ihn noch leisten. Erst ab dem folgenden Monat entfällt er.

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