Kann ich von meinem Unterhaltsverzicht später wieder abgehen?
günstig für Unterhaltspflichtigerbetrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ein Verzicht auf Unterhalt während aufrechter Ehe ist zulässig, wenn Sie Ihren Unterhalt tatsächlich aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Von einer solchen Vereinbarung können Sie grundsätzlich nur abgehen, wenn sich die Einkommens-, Vermögens- oder sonstigen Verhältnisse geändert haben. Dass eine Scheidungsklage eingebracht wird, genügt für sich allein in der Regel nicht.
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.08.2024
(7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eine Veränderung der Verhältnisse, die ein Abgehen von einer getroffenen Unterhaltsverzichtsvereinbarung rechtfertigt, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse oder sonstige Verhältnisse der Ehepartner geändert haben. Bei Abgabe einer Unterhaltsverzichtserklärung im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann daher der bloßen Erhebung der Ehescheidungsklage höchstens dann eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn etwa der Verzicht nur für den Fall der Nichterhebung einer Ehescheidungsklage abgegeben worden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Die Rechtsprechung prüft die Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts nach inhaltlichen Kriterien.OGH 4 Ob 84/13a, 27.08.2013
Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.
günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt nach Auskunftsaufforderung
Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.