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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 116/24s

Worum es ging: Ist die gemeinsame Obsorge heute der Normalfall?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 180

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.712 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Geschäftszahl

3Ob116/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr (Vorsitzende), den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Pflegschaftssache der minderjährigen S*, geboren am * Mai 2012, wohnhaft bei ihrer Mutter D* S*, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den Revisionsrekurs des Vaters DI (FH) G* H*, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2024, GZ 43 R 102/24d-95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Jänner 2024, GZ 32 Ps 72/22d-86, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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