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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 180

Änderung der Obsorge § 180. (1)Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn 1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder 2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen. (2)Nach Ablauf des Zeitraums hat das Gericht auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Zum Zweck der Vorbereitung der Entscheidung kann das Gericht die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung auch verlängern. Wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut, hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. (3)Ist die Obsorge im Sinn des Abs. 2 endgültig geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Für die Änderung einer geregelten Obsorge gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.

Nein, nicht schon deshalb. Für die gemeinsame Obsorge kommt es in erster Linie darauf an, ob beide Eltern bereit sind, Informationen auszutauschen, und nicht darauf, auf welchem Weg das geschieht. Auch über E-Mails kann sachlich miteinander kommuniziert werden. Der Austausch soll dazu dienen, Erziehung und Betreuung gemeinsam zu besprechen, damit sich Ihre Entscheidungen nicht regelmäßig widersprechen.

Der Regelfall ist, dass beide Eltern die Obsorge haben. Bevor davon abgewichen wird, muss bei ausreichender Aussicht auf Erfolg fachkundig beurteilt werden, ob Maßnahmen des Gerichts die Gesprächsbasis zwischen Ihnen verbessern können.

Für eine Änderung müssen Sie keine Gefährdung des Kindes nachweisen. Die Verhältnisse müssen sich aber so gewichtig geändert haben, dass der Wert einer beständigen Erziehung dahinter zurücktritt. Ob das zutrifft, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Regelung über die vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung gilt auch dann, wenn die gemeinsame Obsorge bleiben soll und nur ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Ebenso gilt sie, wenn statt der bisherigen Betreuung im gemeinsamen Haushalt ein Modell mit zeitlich gleicher Betreuung bei beiden Eltern eingeführt werden soll.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

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