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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.09.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 124/24t

Worum es ging: Beginnt meine Frist neu, wenn das Urteil berichtigt wird?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.211 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Geschäftszahl

3Ob124/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn (Vorsitzender), die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*, geboren am * 2010, 2. A*, geboren am * 2011, *, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch das Land Vorarlberg (Bezirkshauptmannschaft Bregenz, 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Mai 2024, GZ 10 R 52/24g-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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