Beginnt meine Frist neu, wenn das Urteil berichtigt wird?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1920, zuletzt bestätigt am 11.09.2024 (134 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1920)
Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Tippfehler bei der Geschäftszahl einer Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, zumal der Einschreiter keinen Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung haben konnte.OGH 6 Fsc 1/21f, 20.10.2021
- Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss; anders als in 5 Ob 217/04m jedoch keine neue Rechtsmittelfrist.OGH 2 Ob 37/21m, 26.05.2021
- Hier: Auf Grund der mit der Abforderung der Urteilsausfertigung verbundenen Mitteilung des Erstgerichts an die beklagten Parteien, es sei irrtümlich ein Urteilsentwurf statt der Urteilsendfassung übermittelt worden, konnten die Parteien zwar davon ausgehen, dass das Erstgericht eine Berichtigung der Urteilsausfertigung vornehmen werde; es war für sie aber nicht erkennbar, in welche Richtung sie erfolgen wird.OGH 2 Ob 179/09a, 25.03.2010
- In den Fällen, in denen das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt kommt es für die Frage des Beginns eines neuen Fristenlaufs darauf an, ob die Parteien - etwa aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts oder eines bereits ergangenen, ihnen zugestellten Berichtigungsbeschlusses - vom Umfang der (beabsichtigten) Berichtigung in Kenntnis gesetzt worden sind.OGH 2 Ob 179/09a, 25.03.2010
- Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. Die gegen das berichtigte Urteil erhobene Revision ist daher weder durch das seinerzeit gegen das ursprüngliche Urteil gerichtete Rechtsmittel konsumiert noch verspätet.OGH 5 Ob 217/09m, 11.02.2010
- Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten.OGH 10 ObS 151/08s, 25.11.2008
- Hier: Fehlen eines Worts im - sich ansonsten vollständig mit dem erhobenen Klagebegehren deckenden - Urteilsspruch (kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts).OGH 8 Ob 54/08m, 28.04.2008
- Die Berichtigung eines Urteils löst keine neue Rechtsmittelfrist aus, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte.OGH 8 Ob 54/08m, 28.04.2008
- Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist rechtzeitig, weil das Rekursgericht - nach Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist über Antrag der Antragstellerin - eine „Berichtigung" seines Sachbeschlusses vornahm, deren Inhalt und Umfang für die Antragsgegnerin nicht absehbar war und die deshalb eine neue Rechtsmittelfrist auslöste.OGH 5 Ob 252/07f, 04.03.2008
- Die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, übersteigt an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist.OGH 6 Ob 22/08s, 21.02.2008
- Wurde eine berichtigte Entscheidung nicht einmal noch zugestellt, ab welchem Zeitpunkt die Berufungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, dann ist die vom Berufungsgericht über die bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung verfrüht gefällte Entscheidung jedenfalls mit einem Mangel in der Qualität des § 503 Z 2 ZPO behaftet und daher (ersatzlos) zur Nachholung der unverzichtbaren Verfahrensschritte aufzuheben.OGH 2 Ob 180/06v, 23.03.2007
- Bestand aber schon vor der Berichtigung für beide Parteien Klarheit darüber, dass der Entscheidungswille des Erstgerichtes auf den - später - berichtigten Inhalt gerichtet war, konnte mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Berufungsfrist zu laufen beginnen.OGH 9 Ob 33/05a, 29.06.2005
- Hier: Entscheidung wurde noch vor Zustellung zurückgefordert.OGH 6 Ob 95/02t, 16.05.2002
- Hier: Anspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, bei eingehender Begründung der Revisionszulässigkeit.OGH 7 Ob 24/02h, 28.04.2002
- Hier: Keine Lösung der Frage, ob Frist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses oder des berichtigten Urteiles zu laufen beginnt.OGH 1 Ob 59/02m, 02.04.2002
- Wohl kann ein neuer Fristenlauf dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, doch wird dies regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, um welche Berichtigungen es sich dabei im Einzelnen handeln werde.OGH 9 Ob 58/01x, 14.03.2001
- Die Berichtigung der unrichtigen Angabe des Entscheidungsdatums in den Ausfertigungen löst keine neue Rechtsmittelfrist aus.OGH 8 Ob 168/00i, 13.07.2000
- Hier: Ein mehrgliedriger Urteilsspruch wurde in einem wesentlichen Punkt abgeändert.OGH 2 Ob 61/00k, 16.03.2000
- Es fehlte zwar eine ganze Seite des Berufungsurteils. Aus dem Text der vorangehenden Seite und dem auf der folgenden Seite anschließenden Text, der mit der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht fortsetzt, geht jedoch zwingend hervor, dass auf der fehlenden Seite im Original des Berufungsurteils ausschließlich Teile des Ersturteils wiedergegeben werden. Erst in weiterer Folge beginnt der für eine Anfechtung der Berufungsentscheidung wesentliche Teil des Berufungsurteils, der sich mit den einzelnen in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen befasst. Die fehlende Seite betraf, wie auch für die Parteien des Verfahrens eindeutig erkennbar war, bloß einen Teil des Urteilstatbestandes, der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes und vor allem für deren Bekämpfung nicht wesentlich war. Die Frist des § 508 Abs 2 ZPO beginnt bereits mit der Zustellung der unvollständigen und nicht erst mit der Zustellung der durch die fehlende Seite ergänzten Berufungsentscheidung zu laufen.OGH 6 Ob 264/99p, 21.10.1999
- Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen wird keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, wenn die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten.OGH 1 Ob 121/99x, 25.05.1999
- Die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten berührt den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert am Umfang der eingetretenen Rechtskraft nichts und führt nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Hier: offenkundigen Verwechslung der Grundstücke der Parteien.OGH 6 Ob 20/99f, 20.05.1999
- Die Zustellung einer berichtigten Entscheidung setzt wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf, verlängert aber nicht die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung.OGH 7 Ob 100/99b, 28.04.1999
- Die Parteien sind durch eine Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt bezüglich der Hauptsache nicht betroffen, weshalb hiedurch für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eine neue Frist nicht in Gang gesetzt wird.OGH 2 Ob 149/98w, 25.06.1998
- Denn im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt steht gegen den berichtigten Teil gemäß § 55 ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen.OGH 2 Ob 149/98w, 25.06.1998
- In einem Fall wie dem vorliegenden kann von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.OGH 1 Ob 392/97x, 15.12.1997
- Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muss eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien.OGH 1 Ob 392/97x, 15.12.1997
- Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen.OGH 1 Ob 392/97x, 15.12.1997
- Wird durch den Berichtigungsbeschluss der gesamte Spruch des Versäumungsurteils nachgetragen, dann beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung neuerlich zu laufen.OGH 1 Ob 2327/96d, 18.03.1997
- Im Falle der Zustellung einer unvollständigen oder in nicht unerheblichen Teilen unleserlichen Urteilsausfertigung beginnt die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung dieser Ausfertigung zu laufen, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals eine vollständige und leserliche Ausfertigung zur Verfügung stand.OGH 2 Ob 2115/96k, 13.06.1996
- Daran vermag auch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern.OGH 5 Ob 560/93, 07.12.1993
- Berichtigung in einem wesentlichen Punkt des Spruchs, damit dieser dem Klagebegehren entspricht, setzt Frist neuerlich in Lauf.OGH 8 Ob 576/92, 25.06.1992
- Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter wurde die Rechtsmittelfrist nicht neu in Gang gesetzt, weil der Beklagte durch den offensichtlichen Diktatfehler nicht gehindert war, Revision zu erheben.OGH 8 Ob 614/90, 31.01.1991
- Hier musste den Parteien auf Grund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, dass die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde.OGH 8 Ob 597/88, 15.09.1988
- Ist der wirkliche Inhalt des Urteils nicht von Anfang an klar, beginnt die Berufungsfrist erst nach Zustellung des berichtigten Urteiles, Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ändert nichts (Ablehnung von RZ 1983/5 und 4 Ob 55/83).OGH 3 Ob 598/87, 23.03.1988
- Der genannte Grundsatz käme nur dann nicht zum Tragen, wenn die Berichtigung nebensächlicher Art gewesen wäre.OGH 8 Ob 65/86, 04.12.1986
- Hier: Unvollständige Urteilsausfertigung.OGH 3 Ob 511/85, 30.01.1985
- Die Anforderungen an die Partei im Falle berichtigungsfähiger Gerichtsfehler dürfen nicht überspannt werden.OGH 3 Ob 580/82, 09.06.1982
- Hier: Berufung erhoben nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, jedoch vor Zustellung der berechtigten Urteilsausfertigung.OGH 2 Ob 516/82, 20.04.1982
- Den Änderungen der Verfahrensgesetze, insbesonders der ZPO durch das KSchG, ist keinesfalls die Tendenz einer allgemeinen Auflockerung der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, zu unterstellen. Die von der Rekurswerberin erwähnten Novellengesetzgebung bietet keinerlei Anlass, von der einschränkenden Anwendung des im Spruch 8 neu ausgesprochenen Grundsatz abzugehen.OGH 6 Ob 573/81, 30.03.1981
- Neuer Fristenlauf, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, ohne gleichzeitig mitzuteilen, um welche Berichtigungen es sich dabei im einzelnen handeln werden.OGH 4 Ob 19/81, 17.03.1981
- Auch wenn die Berichtigung ohne Parteienantrag von Amts wegen erfolgte.OGH 6 Ob 569/79, 25.04.1979
- Im Falle der Berichtigung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist nur in Ansehung jener Berechtigten zu laufen, welche von der Berichtigung in irgend einer Weise betroffen sind.OGH 3 Ob 66/77, 28.06.1977
- Da die Praxis Urteilsberichtigungen nicht nur bei "offenbaren" Unrichtigkeiten für zulässig erachtet, kann für die Partei vielfach ungewiss sein, in welcher Richtung eine Berichtigung erfolgen wird. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnen zu lassen, auch dann wenn die Berichtigung einen für die Ausführung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft. In einem solchen Fall kann auch von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden.OGH 1 Ob 536/77, 16.03.1977
- Infolge Seitenvertauschung unverständliches Urteil.OGH 3 Ob 93/76, 28.09.1976
- Hier: Einfügung des Namens des erkennenden Richters im Urteilskopf.OGH 5 Ob 42/75, 29.04.1975
- Dies gilt dann, wenn der Berichtigungsantrag offensichtlich nur darauf abzielt, unter Missbrauch der Einrichtung der Urteilsberichtigung eine Verlängerung oder überhaupt einen neuen Beginn der Rechtsmittelfrist zu erreichen.OGH 4 Ob 615/74, 10.12.1974
- War aus der noch unberichtigten Urteilsausfertigung nicht erkennbar, in welcher Höhe, ab welchem Zeitpunkt und aus welchem Betrag dem Kläger Zinsen gebühren, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.OGH 8 Ob 201/74, 22.10.1974
- Bloß Berichtigung der Kostenentscheidung.OGH 7 Ob 192/74, 10.10.1974
- Insbesonders bei nicht angefochtener, aber nicht infolge offenbaren Schreibfehlers berichtigter Kostenentscheidungen (Kontravotum 65).OGH 2 Ob 141/73, 20.09.1973
- Kein neuer Fristenlauf auch dann, wenn die (echte) Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert.OGH 2 Ob 270/71, 09.03.1972
- In der Zwischenzeit überreichte Rechtsmittel sind zwar nicht unzulässig, doch darf bei Erhebung des Rechtsmittels gegen die noch unberichtigte Entscheidung die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sein.OGH 4 Ob 316/62, 10.04.1962
- Ablehnung der Entscheidung SZ 27/219.OGH 1 Ob 162/61, 19.04.1961
- Kein neuer Fristenlauf, wenn Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte - Ausschaltung einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist.OGH 3 Ob 470/54, 08.09.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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- OGH 9 ObA 11/21i, 24.03.2021, Fall aus Tirol
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