Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 113/24d
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 31.01.2024, 31 Cg 8/23x-34
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.04.2024, 2 R 43/24t-38
Entscheidungstext
47 Absätze, 13.244 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Geschäftszahl
7Ob113/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Mag. Markus Klepp LL.M. (LSE), Mag. Matthias Petzwinkler, Mag. Isabella Wiesberger LL.M., Mag. Sarina Baldinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 116.554,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2024, GZ 2 R 43/24t-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Jänner 2024, GZ 31 Cg 8/23x-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.923,36 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.104 EUR Barauslagen und 1.136,56 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).