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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 147/24d

Worum es ging: Darf der Verkäufer bei Zahlungsverzug schneller vom Vertrag zurücktreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zahlen Sie trotz Mahnung längere Zeit nicht, ist der Rücktritt vom Vertrag der klassische Fall einer Vertragsauflösung. Auch bei einem Vertrag mit Verbrauchern darf der Rücktritt an mildere Voraussetzungen geknüpft werden als die vorzeitige Fälligstellung aller Raten. Das verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten.

Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrags billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil die Rückzahlung wegen einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage gefährdet ist oder eine vereinbarte Sicherheit fehlt. Ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt dafür nicht.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.491 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob147/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in Wilhelmsburg an der Traisen, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Gloß, Pucher, Leitner, Gloß, Enzenhofer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 58.601,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2024, GZ 13 R 37/24t-88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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