Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 95/24d
Worum es ging: Bekomme ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch für unbezahlte Zeiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren nicht für Zeiten, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Entgelt schuldet. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Das Krankengeld soll den Verdienstentgang ausgleichen, den Sie durch Ihre Arbeitsunfähigkeit erleiden, und Ihren Unterhalt sichern. Deshalb steht es Ihnen nur so lange zu, wie Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 09.01.2024, 32 Cgs 89/23x-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2024, 10 Rs 61/24z-14
Zitierte Paragrafen
ASGG § 77 ASVG § 125 ASVG § 141 ASVG § 162 ASVG § 45 ASVG § 49
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.400 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
10ObS95/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 10 Rs 61/24z-14, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Jänner 2024, GZ 32 Cgs 89/23x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
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