Bekomme ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch für unbezahlte Zeiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (§ 8 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AngG bzw § 2 Abs 1 letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem Kollektivvertrag oder aus einer anderen auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt.OGH 9 ObA 135/14i, 29.01.2015
- Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe ‑ Manteltarifvertrag für Arbeiter (in der ab 1. 1. 1997 gültigen Fassung) Anspruch auf Sonderzahlung bejaht (vgl auch T4, wo eine andere Fassung des Kollektivvertrags zur Beurteilung stand).OGH 9 ObA 164/13b, 26.02.2014
- Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden.OGH 9 ObA 151/09k, 03.03.2010
- Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen (vgl §§ 15, 16 AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet.OGH 9 ObA 151/09k, 03.03.2010
- Dieses Prinzip gilt für aktive Arbeitsverhältnisse, bei welchem die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen, wo der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht hat.OGH 9 ObA 347/00w, 28.03.2001
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- Hier: § 19 Z 1 und Z 2 des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft - Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht.OGH 9 ObA 64/97w, 28.05.1997
- Hier: Beim Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie Aliquotierung des Urlaubszuschusses bejaht.OGH 8 ObA 2143/96x, 11.07.1996
- Hier: Urlaubszuschuß nach dem KV für die Stein- und keramische Industrie.OGH 9 ObA 2125/96g, 10.07.1996
- Hier: Aus den Abschnitten B und C der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten ergibt sich nichts Gegenteiliges.OGH 9 ObA 2132/96m, 10.07.1996
- Daran hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832, nichts geändert.OGH 9 ObA 2132/96m, 10.07.1996
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2101/96w, 23.05.1996
- Hier: Beim KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen Aliquotierung des Urlaubszuschusses möglich.OGH 8 ObA 2101/96w, 23.05.1996
- Hier: Beim Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter Anspruch auf Sonderzahlung verneint.OGH 8 ObA 2059/96, 23.05.1996
- Hier: Beim Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Aliquotierung der Sonderzahlungen bejaht.OGH 9 ObA 2047/96m, 15.05.1996
- Hier: Kollektivvertrag der Angestellten des Gewerbes - Aliquotierung des Sonderzahlungsanspruches bejaht (im Gegensatz zur Entscheidung 9 ObA 177/93 = WBl 1993, 403).OGH 8 ObA 2019/96, 28.03.1996
- Bei Enden oder auch langdauerndem Ruhen des Entgeltanspruches endet daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw wird in der Übergangsperiode aliquotiert.OGH 8 ObA 2019/96, 28.03.1996
- Hier: Aus dem Kollektivvertrag für Friseure in der Steiermark ergibt sich nichts Gegenteiliges.OGH 9 ObA 19/96, 27.03.1996
- Sofern nicht ein Kollektivvertrag (vgl WBl 1993,403) oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet (8 Ob A 264 bis 266/94).OGH 8 ObA 289/95, 14.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030306 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 10 ObS 95/24d, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 104/23v, 24.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind eine Form von Entgelt. Sie gelten wie der laufende Lohn die Tag für Tag geleistete Arbeit ab.
Sonderzahlungen gebühren Ihnen in der Regel nur, wenn sie im Vertrag oder im Kollektivvertrag festgelegt sind. Sie können auch dadurch zustehen, dass sie regelmäßig gewährt wurden und deshalb als stillschweigend vereinbart gelten.