Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 172/24m
Worum es ging: Wann kann mich der Vermieter wegen eines Vertragsverstoßes kündigen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten rechtfertigt die Kündigung nur, wenn dadurch wichtige Interessen des Vermieters so schwer verletzt werden, dass es einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommt. Der Vermieter muss das schon in der Aufkündigung darlegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 29.08.2024, 5 R 29/24m-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
1Ob172/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2024, GZ 5 R 29/24m-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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