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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 159/24i

Worum es ging: Muss ich zahlen, auch wenn das Jugendamt vorschnell handelte?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 AußStrG § 8

Entscheidungstext

56 Absätze, 13.535 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Geschäftszahl

3Ob159/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Außerstreitsache der antragstellenden Partei Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Ing. D* U*, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wegen Kostenersatz gemäß § 43 B-KJHG 2013, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Juli 2024, GZ 1 R 109/24t-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 25. April 2024, GZ 15 Pu 3/23b-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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