Muss ich zahlen, auch wenn das Jugendamt vorschnell handelte?
betrifft Eltern, Kinder, Jugendhilfe
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Mit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG macht der JWT im Grunde und iSd § 1042 ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(n) Eltern(‑teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde.
Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 44 iVm § 42 StKJHGOGH 3 Ob 159/24i, 28.10.2024
- Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten.OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023
- Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen.OGH 4 Ob 156/19y, 24.10.2019
- Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe.OGH 4 Ob 191/15i, 23.02.2016
- Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG.OGH 4 Ob 47/13k, 09.07.2013
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe.OGH 4 Ob 47/13k, 09.07.2013
- Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum.OGH 5 Ob 157/12t, 14.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 159/24i, 28.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 215 · Allgemeine Grundsätze
- ABGB § 1042
Verwandte Fragen
Familienrecht · Kostenersatz für Betreuung durch das Jugendamt
Familienrecht · Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen
Familienrecht · Kosten der Überprüfung einer Kindesabnahme
Familienrecht · Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen
Familienrecht · Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen