ABGB § 1042
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.
Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.
Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.
Ja. Haben Sie einen Aufwand getragen, den nach dem Gesetz ein anderer hätte tragen müssen, wird im Zweifel angenommen, dass Sie das Geld zurückhaben wollten. Wer meint, Sie hätten schenken wollen, muss das beweisen; ein Verzicht wird nicht vermutet.
Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird. Sie müssen daher normalerweise nicht eigens beweisen, dass Sie nicht schenken wollten. Wer behauptet, die Leistung sei endgültig aus eigenen Mitteln getragen worden, muss das beweisen.
Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Ja. Wurde das Anerkenntnis für unwirksam erklärt oder gerichtlich festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind, können Sie den gezahlten Unterhalt vom wirklichen Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen, außer Sie wollten schenken. Der Ersatz ist doppelt begrenzt: durch das, was Sie geleistet haben, und durch das, was der wirkliche Unterhaltsschuldner geschuldet hätte.
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.
Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine Leistung für das Kind, gilt sie im Zweifel als bloßer Vorschuss. Macht das Kind mit Wissen der Mutter den Anspruch selbst geltend, zeigt das ihren Willen, das Geld nur vorgestreckt zu haben. Anderes gilt, wenn sie den Betrag zusätzlich selbst fordert.
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.
Sie können sich an beide halten. Neben demjenigen, der Ihre Leistung erhalten hat, haftet auch derjenige, der sich durch Ihre Zahlung einen eigenen Aufwand erspart hat. Die beiden schulden Ihnen den Betrag gemeinsam, Sie können ihn also von jedem von ihnen verlangen.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Ja, für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden. Haben Sie in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft einen Finanzierungsbeitrag für die Wohnung gezahlt und ziehen danach aus, wohnt die zurückbleibende Person diesen Beitrag allein ab. Sie können den anteiligen Aufwand von jener Person ersetzt verlangen, die als nunmehrige Alleinmieterin dafür aufkommen müsste.
Ja, aber nur unter drei Bedingungen zugleich: Ihr Angehöriger wäre sonst nicht zu Hause gewesen, seine Anwesenheit war wirklich nötig, sodass sonst eine bezahlte Pflegekraft hätte einspringen müssen, und dieser Bedarf ist erst durch die Schädigung entstanden. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, gibt es dafür überhaupt keinen Ersatz.
Nimmt der Halter eines Fahrzeugs beim schuldtragenden Lenker oder Mitfahrer Rückgriff, ist das kein Schadenersatzanspruch, sondern der Ersatz eines Aufwands für einen anderen. Dafür gilt nicht die dreijährige, sondern die allgemeine dreißigjährige Frist.
Wenn Sie einen Aufwand getragen haben, den eigentlich ein anderer hätte tragen müssen, können Sie den Ersatz vor dem Zivilgericht einklagen. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung des anderen aus dem öffentlichen Recht stammt.
Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.
Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.
Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.
Der Ersatzanspruch für einen fremden Aufwand greift nur, wenn Sie weder zum Gegner noch zu jenem, an den Sie geleistet haben, in einer Rechtsbeziehung stehen. Ist der Aufwand als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag entstanden, können Sie ihn nur aus dem Vertrag gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.
Grundsätzlich nicht. Ersatz für einen Aufwand steht Ihnen nur zu, wenn Sie für einen anderen gezahlt haben. Zahlen Sie Ihre eigene Schuld, bekommen Sie nichts zurück, außer Ihre Verpflichtung war gegenüber jener eines anderen nachrangig. Haften mehrere gemeinsam, richtet sich der Ausgleich untereinander nach den Regeln für Gesamtschuldner.
Ja. Wer für Sie einen Aufwand macht, den Sie nach dem Gesetz selbst hätten tragen müssen, kann Ersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich aber ganz nach Ihrer eigenen Schuld: Nur soweit diese dem Grunde und der Höhe nach besteht, müssen Sie zahlen, und alle Einwendungen gegen sie können Sie auch dem Zahler entgegenhalten.
Nein. Wer als einer von mehreren Wegberechtigten Aufwand auf den Weg gemacht hat, kann den anteiligen Beitrag nur von jenen verlangen, die zu dieser Zeit Eigentümer der berechtigten Grundstücke waren. Wer ein solches Grundstück später kauft, muss dafür nicht aufkommen.
Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.