Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 220/24k

Worum es ging: Muss ich Leasingraten zahlen, wenn das Auto Mängel hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 54

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.221 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

3Ob220/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen restlicher 19.119 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2024, GZ 3 R 86/24z-39, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. März 2024, GZ 3 Cg 5/20g-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Mehrbegehrens von 12.581 EUR sA durch das Erstgericht unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 19.119 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. Juni 2020 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs VW Tiguan Sky TDI 4Motion, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): *, zu zahlen; in eventu: a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 10.000 EUR samt 4 % Zinsen „p.a.“ zu zahlen, und b) es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher der klagenden Partei aus dem Kauf des oben näher umschriebenen Fahrzeugs und dem darin verbauten Dieselmotor Typ EA189 zukünftig entsteht, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail