Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 55/24x
Worum es ging: Ab welcher Beteiligung macht der Makler ein Eigengeschäft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt keine feste Grenze bei den Beteiligungsverhältnissen, ab der ein wirtschaftliches Eigengeschäft des Maklers anzunehmen oder ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, welches Gewicht die Interessen des Maklers haben und wie gut er sie durchsetzen kann. Das ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Verkauft oder vermietet der Makler in Wahrheit eine eigene Sache, steht ihm keine Provision zu, weil dann keine Vermittlung vorliegt. Das gilt auch, wenn das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt, etwa weil er die Verkäufer- oder Vermietergesellschaft beherrscht. Damit sollen Umgehungen und wirtschaftliche Verflechtungen erfasst werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 13.09.2024, 1 R 110/24h-16
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.779 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
10Ob55/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Engel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.468 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2024, GZ 1 R 110/24h-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 12. Juni 2024, GZ 4 C 486/23h-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich seiner Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.458,67 EUR (darin 243,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.526,75 EUR (darin 166,79 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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