Ab welcher Beteiligung macht der Makler ein Eigengeschäft?
betrifft Konsumenten, Käufer, Verkäufer, Makler
Es gibt keine feste Grenze bei den Beteiligungsverhältnissen, ab der ein wirtschaftliches Eigengeschäft des Maklers anzunehmen oder ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, welches Gewicht die Interessen des Maklers haben und wie gut er sie durchsetzen kann. Das ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
§ 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mehrheitsgesellschafter der Verkäuferin war Alleingesellschafter der Maklergesellschaft. Letzterer war zudem Geschäftsführer der Maklergesellschaft und der Verkäuferin. Kein Provisionsanspruch.OGH 10 Ob 55/24x, 17.12.2024
- Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln.OGH 4 Ob 224/10k, 10.05.2011
- Der Umstand, dass eine Rechtsperson „hinter allem steht“, reicht nicht für das Vorliegen eines Eigengeschäftes.OGH 4 Ob 224/10k, 10.05.2011
- Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 7 Ob 127/03g, 30.06.2003
- Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte.OGH 1 Ob 79/01a, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 6 Ob 91/25p, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 55/24x, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 127/24p, 23.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
MaklerG §6 Abs4 Satz1; MaklerG §6 Abs4 Satz2
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