Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 171/24i
Worum es ging: Wie viel muss jemand gegen eine Gefahr auf seinem Gelände tun?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 01.02.2024, 15 Cg 69/23h-16
- Oberlandesgericht Innsbruck, 11.07.2024, 3 R 35/24g-22
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.314 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Geschäftszahl
1Ob171/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. G* und 2. E*, beide *, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger und MMag. René Schwetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*, Verein *, vertreten durch Dr. Stefan Aigner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 40.000 EUR, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2024, GZ 3 R 35/24g-22, mit welchen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Februar 2024, GZ 15 Cg 69/23h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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