Wie viel muss jemand gegen eine Gefahr auf seinem Gelände tun?
betrifft Betreiber, Veranstalter, Liegenschaftseigentümer, Gäste, Geschädigte
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (82 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Reinigung einer Tankstelle.OGH 2 Ob 186/25d, 18.12.2025
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Die Frage, ob ein Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass dem Arbeitgeber eine Mitteilung zugegangen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 8 ObA 44/24i, 26.09.2024
- Hier: Rechtsansicht, wonach es grundsätzlich zumutbar ist, unkundige Helfer (Verwandtschaftshilfe) explizit vor dem ungesicherten Begehen eines in Bau befindlichen Daches zu warnen und ihnen das ungesicherte Begehen des Daches explizit zu untersagen, ist vertretbar.OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023
- Hier: Verkehrssicherungspflicht infolge der Überlassung eines Veranstaltungszentrums für eine Ballveranstaltung.OGH 3 Ob 218/22p, 15.03.2023
- Haftung des Veranstalters eines Zeltfestes verneint, auch wenn es unbillig sein mag, dass der Kläger die Folgen seiner Zivilcourage (durch Hinzukommen zu einer Rauferei trotz vorhandener Securitymitarbeiter) selbst zu tragen hat.OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023
- Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“).OGH 2 Ob 175/20d, 28.01.2021
- Hier: Pistensicherungspflicht.OGH 1 Ob 219/18i, 20.12.2018
- Hier: Sturz auf einer eisigen Stelle des Kundenparkplatzes eines Supermarkts.OGH 5 Ob 21/17z, 04.05.2017
- Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und der dadurch verursachten Vereisung verpflichtet gewesen wäre, Streugut im Bereich des Automaten vor der Waschbox auszubringen, was für die verantwortliche Mitarbeiterin leicht möglich gewesen wäre, ist jedenfalls vertretbar.OGH 1 Ob 143/16k, 30.08.2016
- Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße.OGH 2 Ob 47/14x, 12.06.2014
- Hier: Mitverschulden der Fahrerin eines Segway im Ausmaß von ¼ bei einem Sturz wegen überhöhter Geschwindigkeit, wodurch sie einen aus dem Boden ragenden Stein nicht als Gefahr erkannte, gegenüber mangelhafter und verharmlosender Instruktion durch die Beklagte.OGH 3 Ob 61/14p, 30.04.2014
- Hier: Schneeräumung einer Müllsammelstelle.OGH 4 Ob 33/14b, 25.03.2014
- Hier: Einsteigen in ein Wasserflugzeug.OGH 3 Ob 212/13t, 22.01.2014
- Hier: Dach mit ausreichend dimensioniertem Schneerückhalte‑ und Schneefangsystem gegen Dachlawinen.OGH 2 Ob 37/13z, 30.07.2013
- Hier: Zumutbarkeit, den Zugang einer Arbeitgeberkündigung zu ermöglichen.OGH 9 ObA 5/13w, 24.04.2013
- Hier: Stehtisch in Bäckerei.OGH 7 Ob 151/12z, 26.09.2012
- Hier: Freizeitwiese.OGH 4 Ob 149/11g, 22.11.2011
- Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation.OGH 1 Ob 62/11s, 28.04.2011
- Hier: Zur Schadenminimierungspflicht nach § 1304 ABGB.OGH 9 Ob 26/09b, 29.10.2009
- Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine.OGH 3 Ob 18/09g, 25.03.2009
- Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
- Entgegen der Betriebsvorschrift war keiner der Betriebsangehörigen zur Überwachung der Einhaltung der Bedienungsvorschriften vorgesehen.OGH 5 Ob 223/08t, 25.11.2008
- Hier: Sommerrodelbahn.OGH 5 Ob 223/08t, 25.11.2008
- Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang.OGH 6 Ob 147/08y, 07.08.2008
- Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen einem anderen übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist.OGH 1 Ob 121/08p, 20.06.2008
- Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten.OGH 6 Ob 17/07d, 15.02.2007
- Verstoß gegenüber bestehender Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (Hier: Paintballmatch.)OGH 7 Ob 157/06y, 05.07.2006
- Hier: Sturz beim Herabsteigen vom Behandlungstisch im Krankenhaus.OGH 7 Ob 313/03k, 13.02.2004
- Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.OGH 6 Ob 180/99k, 29.03.2000
- Abstrakt ist die Konkretisierung der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nur eingeschränkt möglich.OGH 1 Ob 367/97w, 28.04.1998
- Hier: Schadenersatz infolge eines eingebrochenen Kanaldeckels.OGH 10 Ob 2444/96a, 11.02.1997
- Hier: Beurteilung, dass die Fahrweise eines Schifahrers unnötig gefahrenerhöhend war und ihm damit einleitende (zumindest) leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 504/93, 29.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 2 Ob 186/25d, 18.12.2025
- OGH 9 Ob 106/25s, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 14/25m, 27.05.2025
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 171/24i, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 44/24i, 26.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 223/23g, 25.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- ABGB § 1319
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
Verwandte Fragen
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