OGH 1 Ob 192/24b
Worum es ging: Kann ich die Befangenheit noch im Rechtsmittel geltend machen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Haben Sie einen Richter abgelehnt und entscheidet dieser die Sache, bevor über Ihre Ablehnung rechtskräftig entschieden ist, wird Ihr Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zunächst nicht behandelt. Darüber wird erst entschieden, wenn der Ablehnungsantrag rechtskräftig erledigt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 30.10.2023, 2 R 63/23m-85
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
1Ob192/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 2 R 63/23m-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats Dr. S* und Mag. S* unterbrochen.
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