Zum Inhalt springen

Kann ich die Befangenheit noch im Rechtsmittel geltend machen?

günstig für Partei betrifft Parteien eines Verfahrens, Beklagte, Kläger
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (87 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn zuerst die Nichtigkeit wegen Ausschließung und dann erst die Ablehnung ausgeführt wird). Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (§ 23 JN).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042028 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 87.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Ablehnung nach der Entscheidung
Verfahrensrecht · Befangenheit des Richters nachträglich geltend machen
Verfahrensrecht · Begründung eines Ablehnungsantrags
Verfahrensrecht · Ablehnung nach Ende des Verfahrens
Verfahrensrecht · Bindung an die Ablehnungsentscheidung