Kann ich die Befangenheit noch im Rechtsmittel geltend machen?
günstig für Partei betrifft Parteien eines Verfahrens, Beklagte, Kläger
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (87 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn zuerst die Nichtigkeit wegen Ausschließung und dann erst die Ablehnung ausgeführt wird). Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (§ 23 JN).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG kann bei einer Ablehnung im Rechtsmittel aber nicht vorliegen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war.OGH 1 Ob 40/23y, 25.04.2023
- Hier: Keinen Aufschub gestatten Entscheidungen im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 77/22k, 23.09.2022
- Hier: Ablehnungskaskade.OGH 3 Ob 172/19v, 04.11.2019
- Hier: Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen einer bereits im Rekurs geltend gemachten Befangenheit des Erstrichters, über die das nach § 23 JN zuständige Gerichtsorgan noch nicht entschieden hat.OGH 1 Ob 116/18t, 26.09.2018
- Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig.OGH 1 Ob 116/18t, 26.09.2018
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden.OGH 7 Ob 36/14s, 19.03.2014
- oder in einem gesonderten Schriftsatz.OGH 10 Ob 48/12z, 16.04.2013
- Hier: Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats unterbrochen.OGH 9 Ob 54/10x, 03.09.2010
- Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt.OGH 3 Ob 39/09w, 25.03.2009
- Das Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zu unterbrechen, um die vorherige Entscheidung über den Ablehnungsantrag in erster Instanz zu ermöglichen, weil im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters seine Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre.OGH 3 Ob 39/09w, 25.03.2009
- Die Ablehnung der Erstrichterin durch den Betroffenen nach Fassung des (später) angefochtenen Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses war daher nicht verspätet.OGH 3 Ob 39/09w, 25.03.2009
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs.OGH 8 Ob 149/08g, 16.12.2008
- Hier: Ablehnungsantrag ist nicht im Rechtsmittel, sondern in einem gesonderten Schriftsatz enthalten.OGH 3 Ob 230/08g, 19.11.2008
- Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß § 23 JN zuständige (zuständigen) Instanz (Instanzen) zu unterbrechen.OGH 4 Ob 124/03v, 24.06.2003
- Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt.OGH 6 Ob 70/01i, 26.04.2001
- Hier: Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts unterbrochen.OGH 7 Ob 54/98m, 26.03.1998
- Das Berufungsgericht hat vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden (§ 23 JN).OGH 8 Ob 342/97w, 30.10.1997
- Hier: Nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (auch: 5 Ob 600/88)OGH 9 ObA 277/92, 13.01.1993
- Hier: Wird Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof bis zur Entscheidung des Ablehnungssenates des Rekursgerichts unterbrochen.OGH 5 Ob 600/88, 20.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042028 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
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