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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 79/24v

Worum es ging: Darf man besonders sensible Daten wegen einer Ausnahme verarbeiten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn eine Ausnahme für besonders geschützte Daten greift, muss die Verarbeitung die übrigen Vorgaben des Datenschutzrechts einhalten. Sofern die Ausnahme das ausdrücklich vorsieht, gehört dazu eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für jede Datenverarbeitung erfüllt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 19.879 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9ObA79/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz und andere, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2024, GZ 15 Ra 20/22m-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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