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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 5/25d

Worum es ging: Kann ich verlangen, dass mein Fall vor den EuGH kommt?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.032 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

1Ob5/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. R* GmbH & Co KG, *, und 3. R* Inc., *, Vereinigte Staaten von Amerika, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 2 R 194/24z-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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