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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 10/25s

Worum es ging: Müssen wir gemeinsam klagen, um unser Wegerecht feststellen zu lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.392 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8Ob10/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* E*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Ing. R* D*, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen Unwirksamerklärung und Löschung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 53 R 291/24m-11.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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