Müssen wir gemeinsam klagen, um unser Wegerecht feststellen zu lassen?
betrifft Miteigentümer, Nachbarn, Wohnungseigentümer
Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs und Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“.OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- Hier: Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist.OGH 9 Ob 51/20w, 29.04.2021
- Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018
- Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig.OGH 1 Ob 101/16h, 21.06.2016
- Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO.OGH 8 Ob 66/09b, 18.06.2009
- Gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast.OGH 5 Ob 104/05p, 30.08.2005
- Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
- Wenn nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile an einem Grundbuchskörper möglich ist, wirkt sich der Erfolg des Rechtsmittels eines Miteigentümers auch zugunsten aller anderen aus (RPflSlgG 2042).OGH 5 Ob 80/99x, 13.04.1999
- Es könnte, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen.OGH 5 Ob 216/98w, 29.09.1998
- Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben.OGH 5 Ob 216/98w, 29.09.1998
- Die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben.OGH 5 Ob 216/98w, 29.09.1998
- Gleiches gilt auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren.OGH 1 Ob 178/97a, 27.08.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101793 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 32.
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 10 Ob 46/25z, 18.11.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 10/25s, 27.02.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 108/24d, 30.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 46/22h, 19.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 81/16h, 18.07.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
Verwandte Fragen
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