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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 46/25f

Worum es ging: Wechselt das Gericht, wenn mein Kind woanders wohnt?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verlegt ein Kind oder eine schutzberechtigte Person den ständigen Aufenthalt und damit den Mittelpunkt des Lebens in einen anderen Gerichtsbezirk, wird auch dieser Fall allein danach beurteilt, was dem Wohl des Kindes entspricht. Andere Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend.

Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.

Dass ein Kind mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen ist, führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Zuständigkeit übertragen wird. In der Regel entspricht es aber den Interessen des Kindes, wenn jenes Gericht tätig wird, in dessen Bezirk das Kind gewöhnlich lebt und den Mittelpunkt seines Lebens hat.

Wenn beide Eltern gemeinsam die Obsorge haben, darf jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, den Wohnort nicht mehr von vornherein allein bestimmen. Dieses Vorrecht besteht seit der Gesetzesänderung des Jahres 2013 nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 160 JN § 111

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.047 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

4Ob46/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen *, geboren am * 2014, *, geboren am * 2015, und *, geboren am * 2019, Mutter *, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, Vater *, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Mutter, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Jänner 2025, GZ 11 Nc 2/25s-2, mit dem die mit Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 3. Dezember 2024, GZ 16 Ps 62/15f-6 (nunmehr GZ 1 Ps 177/24w), ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Donaustadt nicht genehmigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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