Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 46/25f
Worum es ging: Wechselt das Gericht, wenn mein Kind woanders wohnt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlegt ein Kind oder eine schutzberechtigte Person den ständigen Aufenthalt und damit den Mittelpunkt des Lebens in einen anderen Gerichtsbezirk, wird auch dieser Fall allein danach beurteilt, was dem Wohl des Kindes entspricht. Andere Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend.
Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.
Dass ein Kind mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen ist, führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Zuständigkeit übertragen wird. In der Regel entspricht es aber den Interessen des Kindes, wenn jenes Gericht tätig wird, in dessen Bezirk das Kind gewöhnlich lebt und den Mittelpunkt seines Lebens hat.
Wenn beide Eltern gemeinsam die Obsorge haben, darf jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, den Wohnort nicht mehr von vornherein allein bestimmen. Dieses Vorrecht besteht seit der Gesetzesänderung des Jahres 2013 nicht mehr.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 03.12.2024, 16 Ps 62/15f-6 (nunmehr GZ 1 Ps 177/24w)
- Oberlandesgericht Wien, 24.01.2025, 11 Nc 2/25s-2
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Geschäftszahl
4Ob46/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen *, geboren am * 2014, *, geboren am * 2015, und *, geboren am * 2019, Mutter *, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, Vater *, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Mutter, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Jänner 2025, GZ 11 Nc 2/25s-2, mit dem die mit Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 3. Dezember 2024, GZ 16 Ps 62/15f-6 (nunmehr GZ 1 Ps 177/24w), ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Donaustadt nicht genehmigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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