Ist nach dem Umzug das Gericht am neuen Wohnort zuständig?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Dass ein Kind mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen ist, führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Zuständigkeit übertragen wird. In der Regel entspricht es aber den Interessen des Kindes, wenn jenes Gericht tätig wird, in dessen Bezirk das Kind gewöhnlich lebt und den Mittelpunkt seines Lebens hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (148 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (Fasching I 533).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übertragung der Zuständigkeit bei offenen dringlichen Anträgen zu Festsetzung des hauptsächlichen Aufenthalts der Minderjährigen.OGH 4 Ob 46/25f, 18.03.2025
- Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren).OGH 4 Nc 25/23y, 27.11.2023
- Hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen steht noch nicht fest. Übertragung nicht genehmigt.OGH 7 Nc 30/22d, 13.01.2023
- Hier: Zuständigkeit verschiedener Pflegschaftsgerichte bei Geschwistern.OGH 6 Ob 137/22y, 29.08.2022
- Steht der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht fest, wird die Übertragung als unzweckmäßig erachtet, wenn der Aufenthalt des Kindes instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist.OGH 8 Nc 26/19v, 10.07.2019
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- Darauf. wo das Kind polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an.OGH 6 Nc 22/18i, 06.12.2018
- Hier: Obdachlose betroffene Person.OGH 10 Nc 10/18d, 04.06.2018
- Hier: Zuständigkeit verschiedener Pflegschaftsgerichte bei Geschwistern. Beide Minderjährigen befinden sich bereits im fortgeschrittenen Alter, ihre Wohnsitze (und die ihrer Eltern) sind getrennt. die Notwendigkeit eines wechselseitigen Abstimmens von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch steht nicht im Vordergrund.OGH 8 Nc 31/15y, 25.06.2015
- Die Übertragung nach § 111 JN wurde insbesondere dann bejaht, wenn die neue Umgebung des Kindes erhoben werden soll und wenn jeder Anknüpfungspunkt zum bisherigen Gericht wegfällt.OGH 6 Nc 27/13t, 20.12.2013
- § 111 Abs 1 JN kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt.OGH 6 Nc 15/09x, 05.10.2009
- In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten.OGH 5 Nc 11/09y, 13.07.2009
- Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann idR das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel die Pflegebefohlenen wohnen.OGH 3 Nc 3/09k, 06.04.2009
- Hier: Sachwalterschaftssache.OGH 5 Nc 22/07s, 12.10.2007
- Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist.OGH 5 Nc 22/07s, 12.10.2007
- Hier: Eine vorübergehende Unterbringung bei Pflegeeltern außerhalb des Sprengels während laufendem Obsorgeverfahren rechtfertigt die Übertragung der Zuständigkeit nicht.OGH 4 Nc 7/07b, 26.03.2007
- § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist.OGH 4 Ob 5/04w, 20.01.2004
- Es ist kein Hinderungsgrund für die Übertragung der Pflegschaft, dass sich nur das Kind im jeweiligen Sprengel aufhält, weil gerade diesem Umstand die zentrale Bedeutung für die Zulässigkeit der Übertragung zukommt.OGH 10 Nc 24/03s, 10.09.2003
- Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN restriktiv auszulegen.OGH 9 Nd 514/01, 19.10.2001
- Es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern.OGH 9 Nd 514/01, 19.10.2001
- Nicht entscheidend ist, dass sich nur das Kind, aber kein weiterer Verfahrensbeteiligter im Sprengel des übertragenen Gerichtes befindet. Eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel des übertragenen Gerichtes bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten.OGH 10 Nd 509/00, 06.07.2000
- Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde.OGH 6 Nd 508/00, 21.06.2000
- Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (EFSlg 75.979, 79.100, 82.110).OGH 5 Nd 507/98, 15.09.1998
- Offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht.OGH 2 Nd 502/98, 02.07.1998
- Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig.OGH 4 Ob 2288/96s, 15.10.1996
- Hier: Die Schule der Kinder und die Arbeitsstelle der Mutter befinden sich weiterhin im Sprengel des bisher zuständigen Gerichtes - Nichtgenehmigung der Übertragung der Zuständigkeit.OGH 4 Nd 505/96, 23.04.1996
- Maßgebend ist immer das Kindeswohl.OGH 4 Nd 507/95, 14.07.1995
- Nicht maßgebend ist, ob die obsorgeberechtigte Mutter den polizeilichen Meldevorschriften bereits nachgekommen ist.OGH 5 Nd 504/93, 17.05.1993
- Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat.OGH 1 Nd 509/87, 07.07.1987
- Der Wohnsitz des Vaters kann für sich allein bei der Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung der Zuständigkeit vorzunehmen ist, keine Rolle spielen. Im Interesse einer zweckmäßigen Führung der Vormundschaft erscheint es geboten, das Vormundschaftsverfahren weiter von jenem Gericht zu führen, das seit Jahren mit dieser Sache befasst ist.OGH 7 Ob 582/87, 14.05.1987
- Sitz des Amtsvormundes ist nicht von Bedeutung.OGH 5 Nd 519/82, 04.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 34/26w, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 46/25f, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 208/21f, 02.12.2021, Fall aus Steiermark
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