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Hindert mein offener Antrag den Wechsel des zuständigen Gerichts?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (100 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages auf Regelung des Besuchsrechtes kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 100.

Im Gesetz

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