Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 98/24p
Worum es ging: Muss ich Leasingraten zahlen, wenn das Auto Mängel hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 29.04.2024, 2 Cg 66/21m-33
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.07.2024, 1 R 75/24s-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
9Ob98/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.904,38 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 75/24s-38, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. April 2024, GZ 2 Cg 66/21m-33, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 7.904,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 3. 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.619 EUR (darin enthalten 577,06 EUR USt und 4,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 2.665,52 EUR (darin enthalten 230,96 EUR USt und 1.219 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
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