Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.04.2025 · Fall aus Burgenland

OGH 11 Os 72/24h

Worum es ging: Genügt es, dass eine gesetzliche Regelung wünschenswert wäre?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StPO § 192 StPO § 194 StPO § 195 StPO § 197 StPO § 65

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.071 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Geschäftszahl

11Os72/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG, AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt verletzt die Begründung im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Straftat ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, § 192 Abs 1 Z 2 StPO.

Text

Gründe:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail