OGH 11 Os 72/24h
Worum es ging: Genügt es, dass eine gesetzliche Regelung wünschenswert wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 01.08.2023, 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten)
Zitierte Paragrafen
StPO § 192 StPO § 194 StPO § 195 StPO § 197 StPO § 65
Entscheidungstext
33 Absätze, 9.071 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.04.2025
Geschäftszahl
11Os72/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG, AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s (ON 7 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 6 St 43/23i der Staatsanwaltschaft Eisenstadt verletzt die Begründung im Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. August 2023, AZ 48 Bl 18/23s, wonach schon die bloße Anhängigkeit eines ausländischen „Parallelverfahrens“ wegen derselben Straftat ein Absehen von der Verfolgung dieser Tat unter Vorbehalt späterer Verfolgung ermögliche, § 192 Abs 1 Z 2 StPO.
Text
Gründe:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).