Darf ein Gesetz enger ausgelegt werden als sein Wortlaut?
betrifft Mieter, Vermieter, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 01.04.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, weil sich den gesetzlichen Regelungen kaum einheitliche Wertungsprinzipien entnehmen lassen. Rechtsänderungen stellen meist mühevoll zustandegekommene Kompromisse mit den sich daraus nahezu notwendig einhergehenden Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten dar, sodass der Wille des Gesetzgebers nur allzuleicht verfehlt werden kann, wenn sich die Gesetzesauslegung vom Wortlaut entfernt (hier: § 46a Abs 4 MRG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG.OGH 4 Ob 1/25p, 18.03.2025
- Hier: § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB.OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023
- Antrag auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit jener Bestimmungen der StPO, die im Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK stehen.OGH 11 Os 26/14d, 16.09.2014
- Eine teleologische Reduktion des § 59 Abs 3 AußStrG um den Verweis auf § 60 Abs 2 JN ist ausgeschlossen, setzt dies doch den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks voraus, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll. Davon kann hier aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 60 Abs 2 JN diese Bestimmung ganz bewusst zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rechtsmittelgericht machen wollte.OGH 5 Ob 55/14w, 23.04.2014
- Die teleologische Reduktion ist im Mietrecht grundsätzlich problematisch.OGH 5 Ob 124/10m, 23.09.2010
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 4 Z 1 lit a ASGG.OGH 9 ObA 109/09h, 16.11.2009
- Die teleologische Reduktion stellt bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen das Gegenstück zur Analogie dar. Sie verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung, indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert.OGH 9 ObA 109/09h, 16.11.2009
- Die Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 2, 4 MRG ist in den dem auslösenden Umstand folgenden 15 Kalenderjahren vorzunehmen. Die Rechtsansicht, § 46a Abs 2 MRG sei einschränkend dahin auszulegen, dass dem Vermieter eingeräumt werde, in 15 Kalenderjahren, die aber nicht unmittelbar aneinander anschließen müssen, den Mietzins auf das angemessene Zinsausmaß anzuheben, widerspricht dessen Wortlaut.OGH 5 Ob 166/08k, 09.09.2008
- Hier: § 3 Abs 2 AVRAG.OGH 9 ObA 106/06p, 19.12.2007
- Eine teleologische Reduktion würde den klaren Nachweis voraussetzen, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre.OGH 9 ObA 38/06p, 12.07.2006
- § 245 Abs 1 HGB.OGH 6 Ob 254/05d, 01.12.2005
- Hier: Teleologischen Reduktion des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder bei Massenänderungskündigungen ist nicht angezeigt.OGH 9 ObA 109/02y, 16.10.2002
- Hier: § 12a Abs 1 MRG und § 12a Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 267/98w, 07.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 11 Os 72/24h, 01.04.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 10 ObS 123/24x, 18.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 1/25p, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 ObS 25/24k, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 114/23x, 04.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 110/22g, 21.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 46a · Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten
Verwandte Fragen
Anderes · Einschränkung eines zu weiten Gesetzes
Anderes · Auslegung eines klaren Gesetzeswortlauts
Anderes · Auslegung unklarer Gesetze
Anderes · Auslegung unklarer Gesetze
Anderes · Unklares Gesetz und sein Zweck