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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.05.2024 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 24/24p

Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 68

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.833 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

10Ob24/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 43 R 459/23b-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 83 Pu 104/23y-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner C* und die Zahlungsempfängerin A* sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Bund, jeweils zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen, zuzustellen und die Akten nach Erstattung der jeweiligen Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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