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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.06.2025 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 54/24p

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 28a KSchG § 29

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.637 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

5Ob54/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, V*, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, FN *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil und die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2023, GZ 3 R 153/23a-22, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2023, GZ 11 Cg 23/23d-15, teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das vom Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen) am 3. Februar 2025 eingereichte und zu C-70/25 (EuGH) behandelte Ersuchen auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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