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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 18.07.2024

KSchG § 29

Klageberechtigung § 29. (1)Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden. (2)Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Art. 5 der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden. (3)Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.

Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.

Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.

Ändert ein Unternehmen bloß seine Geschäftsbedingungen, ist die Gefahr einer Wiederholung damit nicht beseitigt. Denn es bleibt möglich, dass es sich bei bereits bestehenden Verträgen weiter auf die frühere Fassung beruft. Nach einer Abmahnung genügt das Entfernen der Klausel daher nicht.

Die im Gesetz aufgezählten österreichischen Verbände dürfen jede Verbandsklage gegen unzulässige Vertragsbedingungen erheben. Sie müssen nicht eigens begründen, dass die Klage zu ihrem Vereinszweck passt. Eine solche Rechtfertigung ist nur bei Verbänden aus anderen Mitgliedstaaten nötig.

Ein dafür vorgesehener Verband kann aus eigenem Recht verlangen, dass ein Unternehmen unzulässige Vertragsklauseln nicht mehr verwendet. Er tut das nicht für einzelne Mitglieder, sondern im öffentlichen Interesse, damit gesetz- und sittenwidrige Klauseln aus dem Geschäftsverkehr verschwinden.

Ja. Ein Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen darf auch ohne Auftrag einer betroffenen Person und unabhängig von der Verletzung einzelner Rechte klagen, wenn er sich auf unlautere Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder unwirksame Vertragsklauseln stützt. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung Rechte bestimmbarer Personen beeinträchtigen kann.

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Nein. Wer nach einer Abmahnung verspricht, eine unzulässige Klausel nicht mehr zu verwenden, aber gleichzeitig neu formulierte Ersatzklauseln vorlegt, unterwirft sich damit nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und der klageberechtigte Verband kann trotzdem auf Unterlassung klagen. Das gilt auch dann, wenn die neuen Klauseln nicht gleichbedeutend sind.

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