Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 111/25g
Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 06.11.2024, 24 E 5786/18m-102
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.04.2025, 47 R 72/25y-111
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob111/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.168,14 EUR sA und § 354 EO, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 47 R 72/25y-111, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. November 2024, GZ 24 E 5786/18m-102, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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