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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 111/25g

Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 354 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.092 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

3Ob111/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.168,14 EUR sA und § 354 EO, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 47 R 72/25y-111, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. November 2024, GZ 24 E 5786/18m-102, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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