Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Mieter, Untermieter
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (104 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 34a MRG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für bestätigende Entscheidungen über Einstellungsanträge besteht keine Ausnahme.OGH 3 Ob 153/25h, 26.11.2025
- Neue abweichende Judikatur siehe RS0132903.OGH 3 Ob 174/19p, 23.10.2019
- Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in § 88 Abs 2 EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (so schon 3 Ob 43/18x).OGH 3 Ob 174/19p, 23.10.2019
- Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in § 88 Abs 2 EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (3 Ob 5/14b).OGH 3 Ob 43/18x, 27.06.2018
- Der Umstand, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluss im Umfang der gemäß § 294 EO bewilligten Forderungsexekution teilweise abänderte, ist daher für die Anfechtbarkeit des voll bestätigenden Beschlusses über die gemäß § 331 EO bewilligte Exekution, die der Verpflichtete mit dem Argument bekämpft, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwälte GmbH mangels Verwertbarkeit nicht gepfändet werden dürften, ohne Bedeutung.OGH 3 Ob 120/15s, 15.07.2015
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Eine voll bestätigende Entscheidung liegt im Umfang des bestätigenden Teils einer Rekursentscheidung auch dann vor, wenn sie sich auf einen von mehreren Anträgen bezieht und die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können, sondern jeder Antrag ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann zB wenn die Entscheidung mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrifft.OGH 3 Ob 120/15s, 15.07.2015
- Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren.OGH 4 Ob 189/10p, 15.12.2010
- In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch bei Beschlüssen nach § 146 Abs 1 EO.OGH 3 Ob 116/09v, 23.06.2009
- Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren).OGH 3 Ob 116/09v, 23.06.2009
- Gegen Entscheidungen über die Zurückweisung eines Überbots als verspätet und die Aufforderung an den Überbieter zum Erlag einer Sicherheit, ist ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig.OGH 3 Ob 277/08v, 21.01.2009
- Hier: Entscheidungen über Strafanträge nach § 354 Abs 2 EO sind ebenso wie die über solche nach § 355 EO vom Rechtsmittelausschluss umfasst.OGH 3 Ob 74/07i, 29.03.2007
- Keine Ausnahme bei Anträgen auf neuerliche Schätzung und Vollzugsbeschwerden.OGH 3 Ob 219/06m, 19.10.2006
- Hier: Keine Ausnahme bei Entscheidung über Aufschiebungsanträge.OGH 3 Ob 189/06z, 13.09.2006
- Zufolge der Einbringung des Exekutionsantrags vor dem 1. Oktober 2000 ist noch die EO idF vor der EO-Nov 2000 und damit auch § 239 Abs 3 EO anzuwenden (Art III Abs 1 dieser Novelle). Auch die nach § 233 Abs 2 EO angeordnete neuerliche Verteilung kann wie der frühere Verteilungsbeschluss angefochten werden.OGH 3 Ob 69/06b, 29.03.2006
- Seit der EO-Novelle 2000: nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO.OGH 3 Ob 189/04x, 20.10.2004
- Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochenen Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen ist jedenfalls unzulässig.OGH 1 Ob 226/02w, 25.10.2002
- Für nach dem 30.9.2000 eingeleitete Verfahren gilt die Ausnahme des § 239 Abs 3 idF vor der EO-Novelle 2000 nicht mehr.OGH 3 Ob 110/02a, 24.04.2002
- Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, soweit nicht eine der in der EO statuierten Ausnahmen vorliegt.OGH 3 Ob 265/01v, 27.02.2002
- Es kommt nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist.OGH 3 Ob 128/93, 20.10.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 104.
- OGH 3 Ob 101/26p, 23.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 90/26w, 02.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 17/26k, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 11/26b, 23.02.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 204/25s, 20.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 189/25b, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 153/25h, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 129/25d, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 125/25s, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 126/25p, 24.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 34a · Räumungsschutz des Scheinuntermieters
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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