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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 134/25g

Worum es ging: Haftet mit, wer ohne Grund zu langsam fährt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch das Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass andere behindert werden, dient der Verkehrssicherheit. Es schützt insbesondere den nachfolgenden Verkehr, weshalb ein Verstoß bei einem Unfall zu Lasten des Langsamfahrenden zählen kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.984 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Geschäftszahl

2Ob134/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Behal & Ederer Rechtsanwälte OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 87.631,58 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 4 R 79/25g-74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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