Haftet mit, wer ohne Grund zu langsam fährt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger fuhr auf einem Motorrad im unmittelbaren Nahbereich einer nicht abgesperrten Baustelle auf einer Freilandstraße aufgrund der vorhandenen Baustellenzufahrt und immer wieder querender Baufahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Nach dem Vorbringen der Beklagten galt im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Verneinung eines Verstoßes gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO erwies sich als nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 134/25g, 29.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 2 Ob 134/25g, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1311
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 20
- StVO 1960 § 46
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.