Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 18/25w
Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob es für eine unzulässige Abschalteinrichtung genügt, dass die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert wird, oder ob zusätzlich ein Emissionsgrenzwert überschritten sein muss. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Fahrzeug vorgelegt, dessen Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen, ab 1.000 Metern Seehöhe und bei längerem Leerlauf zurückgenommen wird. Geklärt werden soll unter anderem, ob auf das gesamte System oder auf das einzelne Bauteil abzustellen ist und wer was zu beweisen hat.
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Bauteile eines Dieselfahrzeugs so gebaut sein müssen, dass die Emissionsgrenzwerte nicht nur im vorgeschriebenen Prüfzyklus, sondern auch bei normaler Nutzung auf der Straße eingehalten werden. Bis zur Antwort werden solche Verfahren unterbrochen.
Das ist noch offen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es auf die Wirksamkeit des gesamten Systems zur Abgasreinigung ankommt oder auf einzelne Bauteile wie ein Thermofenster. Davon hängt auch ab, was der Käufer und was der Hersteller vorbringen und beweisen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 13.08.2024, 18 Cg 37/21z-46
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.12.2024, 2 R 166/24g-53
Entscheidungstext
67 Absätze, 17.167 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Geschäftszahl
5Ob18/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg wegen 19.957,36 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 18.644 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 2 R 166/24g-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. August 2024, GZ 18 Cg 37/21z-46, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25), am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und zu 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).