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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 162/25d

Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 AußStrG § 65 ZPO § 222

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.828 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

6Ob162/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen 3* GmbH, *, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter 1. D*, 2. K*, alle vertreten durch Öffentliche Notare Köhler & Szakasits Notar-Partnerschaft (OG) in Tulln an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 6 R 75/25f-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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