Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 162/25d
Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 31.07.2025, 6 R 75/25f-11
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 23 AußStrG § 65 ZPO § 222
Entscheidungstext
20 Absätze, 1.828 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Geschäftszahl
6Ob162/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen 3* GmbH, *, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter 1. D*, 2. K*, alle vertreten durch Öffentliche Notare Köhler & Szakasits Notar-Partnerschaft (OG) in Tulln an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 6 R 75/25f-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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