Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Mieter, Wohnungseigentümer
In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Bestimmung der ZPO über die Gerichtsferien gelten hier nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsrekurs im FirmenbuchverfahrenOGH 6 Ob 162/25d, 26.11.2025
- Die Bestimmung über die Gerichtsferien gilt in den Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zufolge § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG nicht.OGH 5 Ob 41/10f, 25.03.2010
- Hier: § 52 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 239/04i, 09.11.2004
- Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002.OGH 5 Ob 23/03y, 11.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 6 Ob 162/25d, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/18a, 03.10.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 28/16b, 23.02.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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