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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2025 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 55/25h

Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.216 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

8ObA55/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 12.585,66 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 7 Ra 28/25d-30.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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